Schadenersatz steht nur dann zu, wenn bestimmte Voraussetzungen, die vom Gesetz vorgegeben werden erfüllt sind.
Diese, für den juristischen Laien eher schwierig nachzuvollziehenden Begriffe sollen im Folgenden kurz und prägnant (jedoch keinesfalls abschließend) erklärt werden:
Schaden:
Zunächst muss Schaden vorliegen.
Zu unterscheiden sind Personenschäden (z.B. Verletzungen), Vermögensschäden (z.B. beschädigte Gegenstände) oder reine Vermögensschäden (rechnerische Schäden im Sinne von Vermögenseinbußen).
Kausalität und Adäquanz:
Der Schädiger muss ein für den eingetretenen Schaden ursächliches Verhalten gesetzt haben (Kausalität).
Weiters darf der verursachte Schaden nicht gänzlich untypisch für den Schadenseintritt sein, dh die Verursachung muss adäquat sein. („der Schaden darf nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung sein“).
Rechtswidrigkeit und Schuld:
Rechtswidrig ist ein Verhalten dann, wenn es gegen ein Gesetz oder eine vertragliche Vereinbarung verstößt. Die Frage nach der Rechtswidrigkeit ist eine der Kernbereiche anwaltlicher (und auch richterlicher) Tätigkeit.
Das rechtswidrige Verhalten muss schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gesetzt worden sein.
Beim Vorsatz unterscheidet man drei Abstufungen:
Wissentlichkeit, Absichtlichkeit, bedingter Vorsatz (der Schädiger nimmt den Schadenseintritt bewusst in Kauf).
Fahrlässigkeit wird in leichte und grobe Fahrlässigkeit unterteilt.
Wird ein Fehlverhalten gesetzt, das auch einer sorgfältigen Person unterlaufen wäre, spricht man von „leichter Fahrlässigkeit“, wäre dieses einer sorgfältigen Person keinesfalls unterlaufen, spricht man von „grober Fahrlässigkeit“.
In diese Kategorie sind z.B. vorallem die Schäden, welche im Zuge eines Verkehrsunfalls entstehen, einzuordnen.
Verjährung:
Schadenersatzansprüche verjähren in den meisten Fällen binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Nach Verstreichen dieser Frist kann kein Schadenersatz mehr geltend gemacht werden.
Exkurs Schmerzengeld:
Im Wesentlichen berechnet sich dieses nach sogenannten „Knochentaxen“, die durch die Rechtsprechung entwickelt wurden.
In den meisten Fällen ist es notwendig, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
In diesem werden die Anzahl der Schmerztage angegeben, welche sodann mit den durchschnittlichen Schmerzengeldsätzen zu multiplizieren sind.
Im Sprengel des Landesgericht Korneuburg werden leichte Schmerzen mit € 110,00-€120, mittlere Schmerzen mit € 220,00-240,00 und starke Schmerzen mit € 330,00-360,00 bewerten (Stand Februar 2022).
Comments